Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

2. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Alle angegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit. Angenommene Angebote werden verbindlich bei Bestätigung oder Auftragsausführung.

4. Erteilte Aufträge sind vom Verkäufer schriftlich zu bestätigen. Erhebt der Käufer binnen weiterer 8 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen Widerspruch, so gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung erteilt.

5. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung, Transport und Maut in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Neuerscheinen des Kataloges/der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.

2. Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.

3. Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in unserem Betrieb haben Listenpreise keine Gültigkeit.

4. Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme auszuführen.

5. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

6. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig aus Umständen, die aus derselben Lieferung herrühren. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts seitens unserer Kunden ausgeschlossen.

7. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

8. Tritt in die Vermögensverhältnisse des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben des Käufers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

9. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges bei Unternehmern 9% und bei Verbrauchern 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet.

III. Versand und Verpackung

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Anfallendes Rollgeld zur Bahn oder zum Schiff trägt der Käufer. Wird die Versendung durch einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.

2. Der Verkäufer hat die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.

3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

4. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z. B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeführt werden.

5. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachgenommen werden.

6. Eine Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare Straßen erfolgen.

IV. Lieferpflichten

1. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z. B. Dürre, Frost oder Hagel, oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen, wie z. B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. Schadenersatzansprüche kann der Käufer nicht geltend machen.

2. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

3. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

V. Maße und Muster

1. Sämtliche Maße sind Zirkamaße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig.

2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Der Käufer ist bis auf Widerruf des Verkäufers berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges weiterzuveräußern. Hierbei ist der bestehende Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritterwerber offenzulegen und dem Verkäufer auf Verlangen Name und Anschrift des Dritterwerbers mitzuteilen.

3. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Verpfändungen, Sicherungsübereignung) ist der Käufer nicht befugt. Bei Pfändungen in die Vorbehaltsware ist der Verkäufer unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf des Verkäufers, spätestens aber bis zu einem Zahlungsverzug des Käufers oder bis zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers einzuziehen. Ab diesem Zeitpunkt wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, den Dritterwerber von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe oder Rückgabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

6. Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, daß der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremdem Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, daß sie als vom Verkäufer kommend erkennbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.

VII.Garantie und Gewährleistung

1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen.Verlangt der Käufer ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, daß der Käufer den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteil werden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc., sind von der Garantie nicht umfaßt.

2. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Auslieferung ab übernommen. Die Gewähr bei Beerenobst, Rosen und anderen Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Garantie übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen übernimmt der Lieferant Gewähr für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung.

3. Die Pflanzen sind bei Anlieferung zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen ebenfalls binnen 8 Tagen nach Kenntnis, spätestens jedoch nach Ablauf von 1 Jahr nach Auslieferung schriftlich gerügt werden. Privatkunden haben einen Mangel binnen 1 Jahr nach Ablieferung geltend zu machen.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, in Fällen eines vorliegenden Mangels eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Bei Fehlschlagen steht dem Käufer ein Anspruch auf Rücktritt oder Minderung zu.

5. Sämtliche Schadenersatzansprüche belaufen sich höchstens auf den einfachen Nettorechnungswert. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Grund und welcher Anspruchsgrundlage auch immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensersatzansprüche beruhen auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen/fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters/Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Ebenso nicht ausgeschlossen sind sämtliche Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters/Erfüllungsgehilfen beruhen.

6. Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Rosensorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet dazu, die Sorten ausschließlich mit dem Originaletikett weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Rosenpflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf solcher Rosenpflanzen im Ausland zu unterlassen. Der Käufer verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz des Verkäufers.

2. Es gilt deutsches Recht.

Datenschutz
Wir, Bruns-Pflanzen-Export GmbH & Co.KG (Firmensitz: Deutschland), würden gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht uns aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl:
Wir, Bruns-Pflanzen-Export GmbH & Co.KG (Firmensitz: Deutschland), würden gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht uns aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl: